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Grundsätzliches:
Es sind laut aktuellem Entscheid des BGH Vermittlungsprovisionen grundsätzlich
zulässig.
Das Gesetz spricht von einer angemessenen
Vergütung, definiert dies jedoch nicht näher.
Die Vermittlungsleistung ist bereits erbracht,
wenn zwischen dem Entleiher und dem Leiharbeitnehmer ein Arbeitsverhältnis
abge-
schlossen wird (also auch bei einer Eigen-
kündigung des Leiharbeitnehmers).
Wie sich dieses Arbeitsverhältnis dann ent-
wickelt, ist nicht Sache des Vermittlers. Mit
einer Zusatzvereinbarung kann dieses Risiko
aber dem Verleiher übertragen werden.
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Unsere Position und die Umsetzung:
Vermittlungsprovisionen sind legitim, da wir schon
vor einer Vermittlung einen Bewerbungsaufwand
und damit verbundene Kosten haben. Sollte ein Leiharbeitnehmer schon
nach wenigen Tagen vom
Kunden übernommen werden, können diese Kosten
nicht kompensiert werden.
Die Vermittlungsprovision entspricht dem monatsüblichen Satz
von drei Bruttomonatsgehälter.
Die Dauer der Arbeitnehmer-Überlassung wird dann
bei der Vermittlungs-provision gegengerechnet.
Da sich unsere interne Aufwände durch die Überlassungsdauer
mit der Zeit ausgleichen,
fallen nach sechs Monaten Verleih keine Vermittlungsprovision mehr
an.
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